Reform des Mutterschutzes ab 01.01.2017

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Das seit 1952 geltende Mutterschutzgesetz wird umfassend reformiert:
Künftig gilt es auch für Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, sowie Schülerinnen und Studentinnen. Eine Erweiterung erfährt der Geltungsbereich des Gesetzes abschließend durch eine Legaldefinition der Frau in § 2 MuSchG-E.
Danach ist eine Frau i. S. d. MuSchG „jede Person, die schwanger ist oder ein Kind geboren hat oder stillt, unabhängig von dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht“. es sollen künftig auch intersexuelle oder transsexuelle Menschen geschützt werden.

Auch der Kündigungsschutz der Mütter wurde verstärkt.