Neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ab 01.04.2017

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Zum 01.04.2017 tritt das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft. Leiharbeitnehmer sollen zukünftig nach 9 Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern beim Entleiher gleichgestellt werden, längere Abweichungen sollen künftig nur auf Grundlage von Tarifverträgen möglich sein. Die wichtigste Änderung liegt auch darin, dass künftig eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bei einem Entleiher gilt. Die maximale Überlassungsdauer kann nur durch tarifvertragliche Grundlage ausgedehnt werden. Falls zwischen zwei Überlassungen weniger als drei Monate liegen, wird diese Zeit auf die Überlassungshöchstdauer angerechnet.
Zukünftig müssen Verleiher die Leiharbeitnehmer auch darüber informieren, dass sie als Leiharbeitnehmer und nicht etwa im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages tätig werden. Ebenso dürfen Leiharbeitnehmer nicht mehr bei Arbeitskampfmaßnahmen eingesetzt werden.