Arbeitszeugnisse sind für die weitere Karriere des ausscheidenden Arbeitnehmers wichtig, Arbeitgebern oft lästig.
Häufig kommt es zu Zeugnisstreitigkeiten. Es ist daher durchaus üblich geworden, dem Arbeitnehmer dazu ein Vorschlagsrecht einzuräumen. Haben die Parteien im Vergleich im Zusammenhang mit der Zeugniserteilung vereinbart, dass der Arbeitnehmer ein Vorschlagsrecht hat, von dem Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, haben sie zulässigerweise die Formulierungshoheit auf den Arbeitnehmer übertragen.
Weicht der Arbeitgeber vom Entwurf durch Steigerungen nach “oben” ab, ist der titulierte Zeugnisanspruch nicht erfüllt, wenn sich aus dem Gesamteindruck des Zeugnisses ergibt, dass die Bewertungen durch ihren ironisierenden Charakter nicht ernstlich gemeint sind.
Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.