Entscheidung zur Stellenausschreibung BAG Urteil vom 15.12.2016

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Eine Stellenanzeige, die sich an Personen richtet, die „frisch gebacken“ aus einer Ausbildung kommen, ist altersdiskriminierend.
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass jedenfalls die Formulierung „gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung“ eine mittelbare Benachteiligung von älteren Personen gegenüber jüngeren Personen vermuten lässt. Typischerweise kämen Bewerber/ -innen die keine bzw. kaum Berufserfahrung hätten, frisch aus einer Ausbildung. Damit habe die Beklagte signalisiert lediglich Interesse an der Gewinnung jüngerer Personen zu haben. Eine Rechtfertigung lässt sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in diesem Fall nicht erkennen.

BAG Urteil vom 15.12.2016 8 AZR 454/15